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Strafverteidiger und Geldwäsche Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Urteil vom 30. März 2004 (2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01) den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verfassungskonform einschränkend ausgelegt. Danach erfasst die Vorschrift die Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat hat. | |||||
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