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Verteidigertipps zu Durchsuchung und Beschlagnahme Die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) haben nach der Strafprozessordnung das Recht, ein Büro, eine Wohnung oder z.B. auch ein Fahrzeug zu durchsuchen, wenn dort Beweismittel zu vermuten sind, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von Bedeutung sein könnten. Derartige Durchsuchungen können beim Beschuldigten selbst , aber auch bei Dritten, z.B. Verwandten und Freunden vorgenommen werden. Jeder kann somit Opfer einer Durchsuchung werden. Vor allem in Arztpraxen (wegen Abrechnungsbetrug), Banken (wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung) und Unternehmen (wegen Wirtschafts- und Steuerstraftaten) nimmt die Zahl der Durchsuchungen immer weiter zu. Deshalb ist es wichtig, seine Rechte zu kennen und sich bei Durchsuchungen richtig zu verhalten:
Tipp 1: Widerstand gegen die Durchsuchung ist zumeist zwecklos. Die Ermittler (Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung) verfügen in aller Regel über einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss, oder aber berufen sich auf die sogenannte "Gefahr im Verzug". Damit die Ermittler nicht sofort die gesamten Büro- oder Wohnräume durchsuchen, empfiehlt es sich, die Ermittlungsbeamten zunächst in einen separaten Raum zu bitten (z.B. Besprechungszimmer, Wohnzimmer). Dort sollte man mit den Beamten anhand des Durchsuchungsbeschlusses genau durchgehen, wonach überhaupt gesucht wird. Wenn möglich, sollten Verwandte und Freunde bzw. der Anwalt zu der Durchsuchung als Zeugen hinzu gerufen werden. Wenn sich die gesuchten Gegenstände und/oder Unterlagen tatsächlich in den fraglichen Räumen befinden, ist zu überlegen, ob es nicht besser ist, den Beamten den Aufbewahrungsort zu zeigen. So kann zumindest vermieden werden, dass die Wohn- oder Büroräume von oben bis unten durchsucht werden. Da keine Mitwirkungspflicht des Durchsuchten besteht, kann man sich mit Recht aber auch jeder aktiven Mitwirkung enthalten. Was im Einzelfall sinnvoller ist, sollte im Zweifel mit einem in Strafsachen erfahrenen Anwalt abgeklärt werden.
Tipp 2: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Es sollte stets vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Man sollte sich auf keinen Fall in ein Gespräch zur Sache verwickeln lassen, da die unter dem Stress der Durchsuchung gemachten Angaben im weiteren Verfahren gegen einen verwendet werden können. Für eine Einlassung besteht immer noch genügend Zeit, wenn man sich nach der Durchsuchung in Ruhe mit seinem Verteidiger beraten hat. Zudem besteht das Recht, auch schon während der Durchsuchung einen Strafverteidiger zu verständigen und sich von diesem unmittelbar helfen zu lassen.
Tipp 3: Bei der Durchsuchung von Unternehmen wird von Seiten der Ermittlungsbeamten in aller Regel versucht werden, von Mitarbeitern des Unternehmens im Rahmen von sogenannten "informatorischen Befragungen" Informationen zur Sache zu erhalten. Es besteht weder für den Beschuldigten, noch für einen Dritten eine Auskunftspflicht gegenüber den Beamten. Auch die Mitarbeiter sollten deshalb während der Durchsuchung keinerlei Auskünfte erteilen.
Tipp 4: Sofern Unterlagen, Belege, Briefe oder ähnliches beschlagnahmt werden sollen, haben die durchsuchenden Polizeibeamten nicht das Recht, diese Schriftstücke zu lesen. Wenn die Unterlagen nicht nur grob gesichtet, sondern im Einzelnen gelesen werden, sollte man dagegen – am besten unter Hinzuziehung von Zeugen – protestieren. Die Beamten müssen dann die Unterlagen in Behältnisse oder Tüten verpacken und versiegeln. Die versiegelten Schriftstücke sind anschließend zur Staatsanwaltschaft zu bringen.
Tipp 5: Bei jeder Durchsuchung sollte man hinterfragen, wer die Durchsuchung angeordnet hat und sich ggf. die richterliche Durchsuchungsanordnung aushändigen lassen. Sofern Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden sollen, besteht ein Anspruch auf Aushändigung eines entsprechenden Protokolls, in dem die von den Beamten mitgenommenen Gegenstände und Unterlagen zu vermerken sind.
Tipp 6: Wenn nicht schon während der Durchsuchungsmaßnahme ein Anwalt hinzu gezogen wurde, sollte man sich unmittelbar nach der Durchsuchungsmaßnahme unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Dieser wird dafür sorgen, dass ggf. eine richterliche Entscheidung über die Berechtigung der Sicherstellung einzelner Gegenstände und Unterlagen herbeigeführt wird, bevor diese von den Ermittlungsbeamten ausgewertet werden. Des Weiteren wird er z.B. dafür sorgen, dass dringend benötigte Geschäftsunterlagen von den Behörden im Original oder in Kopie ohne Verzögerung zurückgegeben werden.
Tipp 7: Auch wenn es leichter gesagt als getan ist: Bei allen Durchsuchungen gilt es, die Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln. | |||||
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